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   LG Stuttgart, 11.07.2018 - 1 S 2/18   

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https://dejure.org/2018,46972
LG Stuttgart, 11.07.2018 - 1 S 2/18 (https://dejure.org/2018,46972)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2018 - 1 S 2/18 (https://dejure.org/2018,46972)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 1 S 2/18 (https://dejure.org/2018,46972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Mietausfallschaden bei unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    In London jobbender Mieter darf untervermieten

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Erlaubnis für Untervermietung beantragen - Angabe zeitliche Befristung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter haftet auf Mietausfallschaden bei pflichtwidrig unterlassener Erlaubnis einer Untervermietung - Konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung nicht erforderlich

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.07.2018 - 1 S 2/18
    Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13, Rdnr. 13f. bei juris m.w.N.).

    a) Angesichts des mieterschützenden Zwecks der Vorschrift ist bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ein großzügiger Maßstab anzulegen und von seiner Erfüllung bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt, indem er dort weiterhin Gegenstände lagert und/oder die Wohnung weiterhin gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzt (BGH, Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13, Rdnr. 29f. bei juris).

    Der Gesetzgeber will jedoch durch § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter nur dann die Untervermieterlaubnis verwehren, wenn er den gesamten Wohnraum vollständig auf und an einen Dritten weitergeben möchte (BGH, Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13, Rdnr. 29 bei juris), was vorliegend gerade nicht der Fall war.

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.07.2018 - 1 S 2/18
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Befristung bislang nicht als Voraussetzung für die Zustimmung zur Untervermietung angesehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 4/05; dort wurde ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung in einem Fall bejaht, in welchem sich beide Mieter einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung regelmäßig bzw. überwiegend aus beruflichen Gründen in anderen Städten aufhielten).

    Die gesetzliche Regelung erfordert es dagegen nicht, dass der Dritte in die Wohnung aufgenommen wird, um diese gemeinsam mit ihm zu bewohnen, dass der Hauptmieter dort also seinen Lebensmittelpunkt behält (BGH, Urteil vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 4/05, Rdnr. 12f. bei juris).

  • AG Berlin-Mitte, 26.11.2020 - 25 C 16/20

    Berechtigtes Interesse zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung für den Fall

    Die Vorschrift ist indes anzuwenden, wenn die Mietpartei weiterhin Mitgewahrsam ausübt, etwa indem sie persönliche Gegenstände in der Wohnung belässt oder im Besitz von Schlüsseln ist (BGH, aaO; LG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 S 2/18 -, Rn. 24, juris; Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.08.2020, Az. 66 S 87/20, nv.).
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